Neuwagen

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Käufer muss dann auch nicht den Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer muss das bestellte Fahrzeug nämlich mängelfrei liefern.

Will der Käufer das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen, muss er sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten, andernfalls droht ihm insoweit Rechtsverlust. Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer schriftlich zu vereinbaren, dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer noch beseitigt werden.

Zugleich muss er den Händler zur Beseitigung der Mängel (sogenannte Nacherfüllung) auffordern und dem Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geben.

Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei serienmäßig (»Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!«).

In diesem Fall sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Dieser wird die Gewährleistungsrechte des Käufers durchsetzen. Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).

Der Verkehrsanwalt berät darüber hinaus den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Neufahrzeug zurückzunehmen, sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Verkehrsanwalt kann den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht. Die Vorteile für die Nutzung des PKW muss sich der Käufer aber anrechnen lassen.

Mängelfrei oder nicht?

Manchmal streiten Händler und Käufer darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch in diesem Fall sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Zu prüfen ist, ob der Händler oder der Käufer das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss.

Für natürlichen Verschleiß (zum Beispiel abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Der Verkehrsanwalt wird gegebenfalls auch einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist, oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet.

Kaufpreisminderung

Häufig will der Käufer das Auto, das ihm gefällt und mit dem er im Übrigen auch zufrieden ist, behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass haben. Dann sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Verkehrsanwalt wird gegebenfalls nach Konsultation eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen die Wertminderung beziffern und durchsetzen.

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in 2 Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens 1 Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

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