Seit dem 01.07.26 verlängert sich die Verjährungsfrist von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 6 Monate!
Die für die Praxis wohl folgenreichste Änderung der Novelle des StVG betrifft die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bisher galt nach § 26 Abs. 3 S. 1 StVG eine Frist von nur drei Monaten, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war. Diese Frist ist auf sechs Monate verlängert worden, bisher galt eine Frist von drei Monaten.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Die Behörden haben künftig doppelt so viel Zeit, um Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- oder Handyverstöße zu ahnden. Damit wird die „Rettung“ in die Verjährung deutlich schwieriger.
Für alte Fälle gilt:
Wenn die alte Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 noch nicht abgelaufen gewesen ist, gilt die neue Sechsmonatsfrist auch für diese Taten.
War die Tat am 1. Juli 2026 bereits verjährt, bleibt sie auch verjährt!
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